Erlaubt nach dt. WaffG
Grundsätzlich sind nahezu alle Messer aus unserem Programm (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser, Jagdmesser, Outdoor-Messer sowie Werkzeuge wie Multitools) in Deutschland legal zu kaufen und zu besitzen.
Einschränkungen gibt es jedoch insbesondere beim Führen (also dem zugriffsbereiten Tragen in der Öffentlichkeit).
Auch wenn ein Messer grundsätzlich erlaubt ist, gilt:
• Einhandmesser (Messer, die einhändig geöffnet werden können und bei denen die Klinge im geöffneten Zustand feststellbar/verriegelbar ist)
• Messer mit feststehender Klinge über 12 cm Klingenlänge
• Messer, die rechtlich als Waffe gelten (insbesondere sogenannte Hieb- und Stoßwaffen, z. B. Dolche)
→ dürfen grundsätzlich nicht geführt werden, also nicht zugriffsbereit in der Öffentlichkeit getragen werden.
In diesen Fällen ist das Messer nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (z. B. Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport) oder wenn es nicht zugriffsbereit transportiert wird, insbesondere in einem verschlossenen Behältnis.
Verbotene Messer / Verbotene Gegenstände
In Deutschland sind außerdem bestimmte Messer als verbotene Gegenstände eingestuft (Anlage 2 WaffG). Hierzu zählen insbesondere Messer, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlossmesser und Stockdegen).
Zu den verbotenen Gegenständen zählen außerdem insbesondere:
• Butterflymesser (Balisong)
• Fallmesser
• Faustmesser
• Schlagring- bzw. Knöchelmesser
• bestimmte Springmesser (grundsätzlich verboten; eine Ausnahme kann bei bestimmten seitlich öffnenden Springmessern mit max. 8,5 cm Klingenlänge und einseitigem Schliff bestehen)
Der Umgang mit solchen verbotenen Gegenständen (insbesondere Besitz, Erwerb und Führen) ist in Deutschland strafbar und kann nach dem Waffengesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Erlaubt nach deutschem WaffG (BKA-Feststellungsbescheid)
Bei diesen Modellen liegt ein BKA-Feststellungsbescheid vor.
Das bedeutet: Die Messer wurden durch das Bundeskriminalamt waffenrechtlich eingeordnet (z. B. hinsichtlich der Frage, ob es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt oder ob das Messer unter § 42a WaffG fällt).
Dies bietet zusätzliche Rechtssicherheit, dokumentiert die behördliche Einordnung und kann auch Polizei, Zoll und Waffenbehörden als Orientierung dienen