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Besitz erlaubt bei berechtigtem Interesse

Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht: 

  1. etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand oder,
  2. der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder
  3. dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
  4. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.

Die oben genannten Beispiele sind wörtlich in der Gesetzesbegründung (Bundestag Drucksache 20/12805) auf Seite 40 genannt. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.