Besitz erlaubt bei berechtigtem Interesse
Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht:
- etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand oder,
- der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder
- dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
- Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.
Die oben genannten Beispiele sind wörtlich in der Gesetzesbegründung (Bundestag Drucksache 20/12805) auf Seite 40 genannt. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.