Darf geführt werden
Folgende Messer dürfen in Deutschland nach dem Deutschen Waffengesetz grundsätzlich zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden – Ausnahmen können insbesondere Waffenverbotszonen, behördliche Auflagen, Veranstaltungen sowie Hausrecht (z.B. Bahn/Veranstalter) sein:
• Erlaubte Zweihand-Taschenmesser (müssen tatsächlich mit beiden Händen geöffnet werden, z. B. klassisches Schweizer Taschenmesser).
Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Klinge arretiert (z.B. durch Backlock, Liner- oder Framelock) oder nicht (Slipjoint).
• Taschenmesser ohne Klingenarretierung (z.B. der Slipjoint- & Flipjoint-Mechanismus)
Messer ohne Klingenarretierung gelten in der Regel nicht als „Einhandmesser“ im Sinne des § 42a WaffG, da die Klinge nicht „feststellbar“ ist.
• Feststehende Messer mit Klingenlänge bis einschließlich 12 cm
Darf geführt werden (BKA-Feststellungsbescheid):
Bei diesen Messern wurde ein BKA-Feststellungsbescheid beantragt und erteilt.
Das bedeutet: Die Modelle wurden vom Bundeskriminalamt waffenrechtlich eingeordnet (z.B. hinsichtlich der Frage, ob es sich um einen verbotenen Gegenstand oder ein Messer im Sinne des § 42a WaffG handelt).
Dies bietet zusätzliche Rechtssicherheit beim Führen der Messer, dokumentiert die behördliche Einordnung und kann auch Polizei, Zoll und Waffenbehörden als Orientierung dienen.
Bitte beachten Sie: Eine Ausnahme bilden insbesondere Waffenverbotszonen, bestimmte Veranstaltungen sowie ggf. Hausrecht (z.B. Bahnhöfe, Verkehrsbetriebe, Stadien, Behörden).
Bitte beachten Sie außerdem, dass in anderen Ländern andere Gesetze und Regelungen gelten.
Nicht geführt werden dürfen hingegen (ohne berechtigtes Interesse):
Nicht ohne weiteres geführt werden dürfen Messer, die unter das Führverbot des § 42a WaffG fallen. Hierzu zählen insbesondere:
• Einhandmesser (Messer, die einhändig geöffnet werden können und deren Klinge im geöffneten Zustand feststellbar/verriegelbar ist)
• Feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm
• Hieb- und Stoßwaffen (z. B. Dolche)
Bei diesen Messern liegt der Schwerpunkt rechtlich typischerweise nicht im Alltagsgebrauch, sondern in einer waffenrechtlich relevanten Zweckbestimmung.
Zusätzlich unterliegen die folgenden Produktgattungen einem vollständigen Besitz- & Führverbot:
Unabhängig von § 42a WaffG sind bestimmte Messer als verbotene Gegenstände eingestuft (Anlage 2 WaffG). Hierzu zählen insbesondere:
• Butterflymesser
• Faustmesser
• Fallmesser
• Springmesser (grundsätzlich)
Eine Ausnahme kann bei bestimmten Springmessern bestehen, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist. In diesem Fall kann ein Springmesser waffenrechtlich zulässig sein.